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Informationen für Arbeitgeber

Der Gesetzgeber hat Regelungen geschaffen, damit die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und ehrenamtlichen Helfer im Katastrophenschutz jederzeit, nicht nur in der Freizeit, zum Einsatz kommen und auch an Aus- und Fortbildungen sowie Übungen teilnehmen können.

Keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis für ehrenamtliche Helfer

Im Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) ist geregelt, dass den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfern im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen dürfen. Insbesondere ist eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie jede sonstige berufliche Benachteiligung aus Anlass ihrer Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr oder im Katastrophenschutz unzulässig (§ 61 Absatz 2 SächsBRKG). Weiterhin sind sie für Einsätze, Übungen sowie Aus- und Fortbildungen während der Arbeitszeit freizustellen (§ 61 Absatz 3 SächsBRKG). Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sollen allerdings in der Regel außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten stattfinden. Wenn dies nicht möglich ist, ist das dem Arbeitgeber zuvor rechtzeitig mitzuteilen.

Kostenerstattung für Arbeitgeber auf Antrag

Das Arbeitsentgelt einschließlich Nebenleistungen und Zulagen wird in diesen Fällen weiter durch den Arbeitgeber gezahlt. Die Arbeitgeber bekommen auf Antrag diese Kosten erstattet (§ 62 Absatz 1 SächsBRKG). Selbstständige können ebenso Verdienstausfälle geltend machen (§ 62 Absatz 2 SächsBRKG, § 14 Sächsische Feuerwehrverordnung und § 12 Sächsische Katastrophenschutzverordnung). Auf diese Regelungen hat das Sächsische Staatsministerium des Innern zuletzt mit einem Brief an Arbeitgeber vom 27. März 2018 hingewiesen und Formulare für die Beantragung der Erstattungen zur Verfügung gestellt.

Anträge auf Erstattung Verdienstausfall

Die Formulare für die Beantragung der Erstattung der Verdienstausfälle können Sie hier abrufen:

Reichweite der Freistellungsregelungen der §§ 61ff SächsBRKG Anwendung für ehrenamtliche Helfer im Katastrophenschutz

Im Schreiben erhalten Sie Auslegungshinweise zur Anwendung der Freistellungsregelungen der §§ 61ff SächsBRKG für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Die genauen Regelungen sind hier abrufbar:

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